Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei den angebotenen Reisen werden die Reiseteilnehmer vor Ort von Mentoren (wissenschaftlichen Reiseleitern) des Reiseveranstalters betreut.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit seiner Anmeldung bietet der Anmeldende den Abschluss eines Reisevertrages nach Maßgabe der bekannten Reisebeschreibung verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Er versichert, auch für die weiteren Reiseteilnehmer aufgrund seiner Bevollmächtigung diese Reisebedingungen anzuerkennen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss händigt der Reiseveranstalter dem Reiseteilnehmer eine Reisebestätigung aus. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem Reiseveranstalter die Annahme mitteilt.

Opern-, Konzert- oder Theateraufführungen am Reiseziel sind ausschließlich Leistungen von Drittanbietern für die der Reiseveranstalter keine Gewährleistung übernimmt. Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungsausfall, Besetzungs- oder Programmänderungen. Die Programmangaben hat der Reiseveranstalter den offiziellen Spielplänen der Theater-, Konzert- und Opernhäuser entnommen.

Desgleichen handelt es sich bei den von uns ausgewählten Hotels, Restaurants und Transportmitteln um Leistungen von Drittanbietern, für die der Reiseveranstalter keine Gewährleistung übernimmt.

2. Bezahlung

Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Ein Sicherungsschein wird mit der Bestätigung zugesandt. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 20% fällig. Die restlichen 80 % des Reisepreises werden 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig.

Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 € nicht übersteigt. Die genannten Zahlungsbedingungen gelten lediglich gegenüber Reiseteilnehmern i. S. d. §§ 651 a ff. BGB. Bei Vermittlung von Leistungen gegenüber anderen Reiseteilnehmern als Reiseteilnehmern i. S. d. §§ 651 a ff. BGB gelten die in den jeweiligen Vertragsunterlagen vereinbarten Zahlungsbedingungen.

3. Leistungen

Die vom Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen Reisebeschreibung und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit es sich um unerhebliche Änderungen einer nicht wesentlichen Leistung handelt, die den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Vor Antritt der Reise ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reiseteilnehmern über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, welche nach dem Vertragsschluss erfolgt sind, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

Im Fall der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Seit dem 16.07.2006 ist der Reiseveranstalter gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, den Reiseteilnehmer bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, wird der Reiseteilnehmer über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Reiseteilnehmer entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird der Reiseteilnehmer über den Wechsel unverzüglich unterrichtet.

5. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter setzt eine pauschalisierte Entschädigung wie folgt fest:

  • bis 90 Tage vor Reisebeginn: kostenfrei
  • ab 89 bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20% des Gesamtpreises
  • ab 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40% des Gesamtpreises
  • ab 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 60% des Gesamtpreises
  • ab 14 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtanreise: 85% des Gesamtpreises

Es bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale.

Umbuchungen

Umbuchungswünsche werden nach Möglichkeit bis zum 45. Tag vor Reiseantritt berücksichtigt. Für die Umbuchung erhebt der Reiseveranstalter eine Pauschalgebühr in Höhe von 25,00 €.

Abbruch der Reise

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Die Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter vor Beginn der Reise oder nach Beginn der Reise ohne Einhaltung einer Frist ist möglich: wenn der Reiseteilnehmer den Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht beglichen hat, und eine vom Veranstalter dem Reiseteilnehmer gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter oder einen diesen vertretenden Repräsentanten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei einer Kündigung aus den genannten Gründen behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile werden angerechnet, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr vom Leistungsträger gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem Reiseteilnehmer die Beweislast. Der Rücktritt vom Reisevertrag durch den Reiseveranstalter ist bis fünf Wochen vor Reisebeginn möglich, wenn die Mindestteilnehmerzahl von sieben Teilnehmern nicht erreicht wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise davon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reiseteilnehmer erhält seine Anzahlung auf den Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann, hat der Veranstalter den Reiseteilnehmer davon zu unterrichten. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, die Reise auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl durchzuführen.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt wird auf § 651j BGB verwiesen. Dieser hat folgenden Wortlaut: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Gewährleistungen

Abhilfe: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseveranstalter kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reiseteilnehmer kein Interesse haben.

9. Beschränkung der Haftung

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reiseteilnehmer unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

Vertragliche Schadenersatzansprüche

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wird. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Deliktische Schadenersatzansprüche

Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reiseteilnehmer und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

10. Mitwirkungspflicht

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder Art & Culture Travels (info@art-culture-travels; 0049-89-22 84 55 00) direkt zur Kenntnis zu geben.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise gem. §§ 651c bis 651f BGB hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Reiseteilnehmer und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

12. Reiserücktrittskostenversicherung

Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Der Reiseveranstalter vermittelt auf Wunsch einen entsprechenden Vertrag.

13. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen

Der Reiseteilnehmer sollte sorgfältig auf die Einhaltung aller zur Durchführung der Reise erforderlichen Bestimmungen achten. Alle Nachteile, welche dem Reiseteilnehmer durch vorsätzliche, fahrlässige oder zufällige Verstöße gegen diese Bestimmungen erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch falsche oder fehlerhafte Informationen des Reiseveranstalters hervorgerufen werden. Bei grenzüberschreitenden Reisen ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, eine von der deutschen Staatsangehörigkeit abweichende bekannt zu geben

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

15. Gerichtsstand

Der Reiseteilnehmer kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reiseteilnehmer ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

 

↑ nach oben ↑


Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.